Satzung - Friburger Schellehansele

Friburger Schellehansele 1999 e.V.
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Satzung


Vereinsatzung der Narrenzunft der Friburger Schelle Hansele 1999 e.V.



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen Friburger Schelle-Hansele1999 e.V.
Er ist im Vereinsregister in Freiburg eingetragen unter der Nummer:
VR 3269.
Die Narrenzunft hat seinen Sitz in Freiburg und ist nicht an einen Stadtteil gebunden.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01. und endet
    Am 31.12. des jeweiligen Jahres.

    §2 Zweck.
    Die Narrenzunft will durch gesellige Zusammenkünfte unter Ausschluss jeder politischen, konfessionellen, oder geschäftlichen Absichten den Närrischen Brauchtum der Friburger Fasnet pflegen.
  • Sämtliche Mittel sind zweckgebunden für die Gestaltung der Fasnet – Besuche von- oder bei auswärtigen Gruppen, sowie für Ausflüge usw. zu verwenden.

    §3 Mitgliedschaft.
    Die Narrenzunft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind die Hästräger, passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele der Narrenzunft fördern.
    Mitglied kann jeder Bürger oder Bürgerin werden.
    Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
    Die Aufnahme als aktives Mitglied setzt eine einjährige Probezeit voraus.
    Der Geschäftsführende Vorstand kann nach eingehender Prüfung den Anwärter als aktives oder passives Mitglied anerkennen.
    Auch bei vorzeitiger Aufnahme von Hästrägern bleibt die Probezeit von 1 Jahr bestehen.
    In der Probezeit sollen monatliche Versammlungen besucht werden, sofern kein dringender Verhinderungsgrund vorliegt.
    Minderjährige Mitglieder
    Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten zwingend notwendig. Das Mindestalter zur aktiven Teilnahme beträgt frühestens 13 Jahre. Jugendliche unter 13 Jahren können als Narrensome im Häs an Umzügen teilnehmen. Die Verantwortung durch Eltern, Erziehungsberechtigte, oder einen bestimmten Vormund muss gewährleistet sein.

    §4 Ehrungen.
    Die Narrenzunft ehrt Mitglieder für Verdienst und für langjährige Mitgliedschaft. Besonders verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    §5 Beendigung der Mitgliedschaft.
    Die Mitgliedschaft endet durch:
    Den Tod
  • Freiwilligen Austritt
  • Ausschluss/ Kündigung
    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Der Austritt eines Mitglieds wird sofort mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam.
  • Bei einem evtl. Austritt bleiben Holzmaske, Gürtel, sowie der Schellenbengel Eigentum des Vereins. Diese müssen dem Verein zum festgesetzten Wert überlassen werden. Jedes Mitglied erkennt diese Bestimmungen ausdrücklich auf der Anmeldung zur aktiven Aufnahme (Aufnahmeschein) mit seiner Unterschrift an.
    Es werden für die kompletten Teile folgende Entschädigung festgesetzt:

    Austritt nach einem Jahr = 75 % der entrichteten Summe
    Austritt nach 2 Jahren = 60 % der entrichteten Summe
    Austritt nach 3 Jahren = 50 % der entrichteten Summe
    Austritt nach 4 Jahren = 30 % der entrichteten Summe

    Bei Austritt nach 5 Jahren oder mehr wird die Entschädigung individuell festgesetzt. Diese Werte gelten bei durchschnittlicher Erhaltung. Eine Ausnahme der Maskenrückgabepflicht für ein langjähriges, verdientes Mitglied kann vom Geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.
    Die Hästräger oder deren gesetzliche Vertreter haften bei selbstverschuldeter oder Fahrlässiger Beschädigung sowie bei Verlust der Holzmaske, Gürtel und Schellenbengel, die Eigentum der Zunft sind, mit dem Neuanschaffungswert.
    Die Streichung von der Mitgliederliste kann der geschäftsführende Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Begleichung der entstandenen Schuld bleibt davon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand (1. Zunftvogt + 2. Zunftvogt). Er erfolgt dann, wenn ein Mitglied das Ansehen der „Friburger Schelle-Hansele1999 e.V.“ oder der Friburger Fasnet schädigt, gegen Vereinsinteressen verstößt, oder sich unehrenhaft verhält.

    §6 Beiträge und Gebühren.
    Vereinsmitglieder sind Beitragspflichtig mit Ausnahme der Ehrenmitglieder. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10 €. Beiträge sind Bringschulden und werden von der Mitgliederversammlung § 8, g festgelegt. Der Beitrag muss vierteljährlich bezahlt werden. Wenn man vorzeitig aus dem Verein austritt, ist der Jahresbeitrag fällig und er wird nicht zurück erstattet.
    Minderjährige sind Beitragspflichtig sobald sie Maskenträger sind.

    §7 Organe des Vorstandes.
    Geschäftsführender Vorstand gemäß §26 BGB
    Vorstand im Sinne §26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende (1. Zunftvogt, 2. Zunftvogt) des Vereins. Beide Vorsitzende sind Einzelvertretungsberechtigt für den Verein der „Friburger Schelle-Hansele 1999 e.V.“.
    1. Zunftvogt
  • 2. Zunftvogt
    Der erweiterte Vorstand
    Der Schatzmeister/ Kassierer
  • Der Schriftführer
  • Der Zeremonienmeister
  • Der Zeugmeister/ Häswart
    Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren.

    §8 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung, Außerordentliche Versammlung.
    Die Jahreshauptversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand jährlich, innerhalb von 8 Wochen nach Aschermittwoch in schriftlicher Form einberufen mit einer Frist von zwei Wochen. Die Tagesordnung muss bekannt gegeben werden.
  • Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    Entgegennahme der Jahresberichte des Schatzmeisters
    (Kassierer).
    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl des Vorstands, der Beisitzer, der 2 Kassenprüfer, sowie 2
    lhelfern. Die Beisitzer sollten jeweils ein aktives und ein passives Mitglied sein.
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    f) Entscheidungen über Anträge und Wünsche.
    g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    h) In Ausnahmesituationen können mit der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands auch Mitglieder für ein Amt kandidieren, die noch keine Kampagne vollendet haben, oder nur passiv in der Zunft sind.
    Jährlich werden in der JahreshauWahptversammlung zwei Kassenprüfer für das kommende Rechnungsjahr bestellt, die im Folgejahr einen Prüfungsbericht abzulegen haben.
  • Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 2 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
    Dies ist vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
    In der Mitgliederversammlung werden die Protokolle vom Schriftführer und dem Geschäftsführendem Vorstand unterzeichnet.
  • Die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung, oder Außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Zur Satzungsänderung ist eine Stimmmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
  • Wahlberechtigt sind aktive Mitglieder ab 16 Jahren, die die erste Kampagne vollendet haben und in dieser auch anwesend sind. Passive Mitglieder ab 16 Jahren sind nach einem Jahr Stimmberechtigt.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit gibt die zusätzliche Stimmverteilung im Vorstand den Ausschlag. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 1 Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    10) Für nicht anwesende Mitglieder ist eine Briefwahl möglich.

    §9 Haftung des Vereins.
    Die Haftung des Vereins richtet sich nach §31 des BGB.

    §10 Auflösung des Vereins.
    Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der aktiven Mitglieder nicht mehr als 3 beträgt und in einer außerordentlichen Versammlung keine Mehrheit für eine aktive Teilnahme gewonnen werden kann.
    Finanzielle Mittel werden nach Abstimmung einem wohltätigem Zweck zugeführt (gespendet). Das Zunftinventar bleibt für ein Jahr in der Obhut eines Mitglieds des Geschäftführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand und wird danach veräußert, wobei der Erlös auch einem wohltätigem Zweck zugeführt wird.

    §11 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
    Wir wollen uns nicht nur an Fasnet treffen, deshalb ist es für aktive Mitglieder Pflicht, eine monatliche Versammlung zu besuchen, sofern kein dringender Verhinderungsgrund vorliegt.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet die festgelegten Beiträge zu entrichten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und Satzung zu befolgen.
  • Wir sind eine Gemeinschaft, deshalb werden Veranstaltungen im Häs gemeinsam besucht. Es ist einzelnen Hästrägern grundsätzlich untersagt, Veranstaltungen im Häs zu besuchen.
  • Wollen verschiedene Mitglieder gemeinsam einen Besuch bei anderen Zünften durchführen, ist die Zustimmung der Zunftvögte erforderlich, wobei bei Nachtbars und Diskotheken ausgeschlossen sind.
  • Der Verbleib der restlichen Mitglieder bei Hallenabenden ist gestattet, sofern sie nicht beabsichtigen eine andere Veranstaltung zu besuchen.

    §12 Aufnahme in den Vorstand.
    Es dürfen nicht mehr als zwei Familienmitglieder dem Vorstand beitreten.


    Zunftordnung der Friburger Schelle-Hansele e.V. 1999
    (stand 29.04.2011)
    1. Allgemeines
    Wir wollen uns nicht nur zu Fasnet treffen, deshalb ist es für aktive Mitglieder Pflicht die Mitgliederversammlungen zu besuchen. Sollte ein dringender Grund zur Verhinderung an den Teilnahmen der Mitgliedsversammlungen vorliegen, so ist es die Pflicht des Mitglieds, dies im vorab dem geschäftsführenden Vorstand mündlich bzw. telefonisch mitzuteilen.
    2. Ausstattung
    Einheitliches Häs, bestehend aus: Holzmaske, Schellenbengel, schwarzer Ledergürtel, Fuchsschwanz (hellgrau) sowie schwarze Handschuhe aus Fleece oder Wolle.
    Sweatshirt in Grau/Melange  mit einheitlichem Aufdruck: "Friburger Schelle-Hansele". Regenschirm in den Farben grau-bordeaux oder nur bordeaux. Es dürfen zu Umzügen keine anderen Schirme verwendet werden.
    3. Umzüge
    Bei Umzügen ist es Pflicht, den Fuchsschwanz und Schellenbengel mitzuführen, bei Hallenabenden ist der Schellenbengel Pflichtteil des Häses.
    Selbstverständlich ist es jedem freigestellt, auch beides (Fuchsschwanz und Schellenbengel) mitzuführen.
    Bei Umzügen darf kein Alkohol öffentlich mitgeführt werden.
    4. Holzmaske
    Ab 16 Jahren muss jeder Hästräger eine Holzmaske tragen.
    Ab einem Alter von 13 Jahren kann das Tragen der Holzmaske von der Vorstandschaft der Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form niedergelegt wurde.
    Anmerkung: Bei schlechtem Benehmen bzw. nicht Aufpassen auf die Maske, kann diese vom geschäftsführendem Vorstand zur Rückgabe gefordert werden.
    5. Hallenabende
    Hallenabende in der Vorfasnachtszeit sollten wahrgenommen werden. In der Fasnachtzeit, vom "Schmutzigen Dunschdig" bis "Fasnet Dienstag" kann der Hästräger auch mal einen Hallenabend aussetzen, wenn es ihm zu stressig werden sollte. Dies muss mit dem Vorstand abgesprochen und von diesem genehmigt werden.
    Anmerkung: Wir sind eine Gemienschaft und besuchen zusammen die Veranstaltungen (Hallenabende). Bei diesen wollen wir uns als Narrenzunft präsentieren.
    Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren, dürfen nur im Begleitung einer volljährigen Person die Bar betreten. (Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit JÖSchG vom 01.04.1994)
    Wird die Veranstaltung von der Narrenzunft beendet, können die Mitglieder auch weiterhin in der Festhalle verweilen, wenn es sich um mindestens zwei Hästräger handelt.
    Da der Verein für die jugendlichen Mitglieder verantwortlich bzw. halftbar ist, dürfen diese nur im Begleitung eines vertrauenswürdigen, volljährigen Mitglieds weiterhin bei der Veranstaltung bleiben und müssen mit diesem auch die Veranstaltung wieder verlassen.
    6. Trageordnung Sweat/ T-Shirt
    Wird ein Häsoberteil (Jacke) ausgezogen, so ist es Pflicht ein Sweatshirt oder ein T-Shirt mit dem Vereinsaufdruck "Friburger Schelle-Hansele" zu tragen.
    7. Treffpunkt
    Die Treffpunkte müssen pünktlich wahrgenommen werden.
    8. Versammlung
    Versammlungen müssen von Hästrägern und den Anwärtern besucht werden.
    9. Verhalten
    Betrunkener, auffallender Zustand, Aggressivität gegenüber anderen, so wie unkameradschaftliches Verhalten kann ein Hästrägerverbot zu Folge haben oder auch zum Ausschluss führen.
    10. Abrechnung/Mäskle und Pinverkauf
    Die Mäskle und Pins sind Eigentum der Narrenzunft und müssen bis zum festgesetzten Termin abgerechnet werden. Bei Nichtbeachtung kann dies zum Ausschluss führen.
    11. Zu beachten
    Fehlende Glocken am Häs oder am Schellenbengel sind bis zur nächsten Veranstaltung wieder in Ordnung zu bringen

    Friburger Schellehansele 1999 E.V
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